Steuerberater Immobilien Trends aus München am 10.08.2017:

 

Miet- und Pachtzinsen unterliegen auch bei einem Zwischenvermieter der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG; dieser hat keinen Anspruch auf die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG (BFH, IV-R-55/10

Urteil vom 08.12.2016)

 

Leitsätze

 

1.Die Hinzurechnung verausgabter Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG findet auch in Zwischenvermietungsfällen statt.


2.Der Zwischenvermieter kann die Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG nicht in Anspruch nehmen.