Internationale Trends aus München am 10.08.2017:

 

Die Anpassung von Dokumentationsvorschriften für Verrechnungspreise wurde bereits im Jahr 2016 neu in § 90 Abs. 3 AO geregelt. Der Bundesrat hat Anfang Juli 2017 der vom Finanzministerium vorgelegten geänderten Gewinnabgrenzungs-aufzeichnungsverordnung (GAufzV) zugestimmt. Damit gilt diese neue Verordnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen.

 

Wesentliche Änderungen:

 

- Neben etlichen redaktionellen Änderungen, die den Wortlaut der Verordnung an die im Dezember 2016 geänderte Fassung des § 90 Abs. 3 AO anpassen, haben sich auch einige inhaltliche Änderungen ergeben.

 

- Die GAufzV enthält einen Verweis auf § 1 Abs. 4 AStG, um den Anwendungsbereich der Verordnung auf nahestehende Personen und zu unterstellende schuldrechtliche Beziehungen mit Betriebsstätten zu erstrecken.


- Der Anwendungsbereich der Aufzeichnungspflichten neben den zivilrechtlichen Beziehungen erstreckt sich auf sämtliche Umstände, die für die Vereinbarung von Bedingungen für Geschäftsvorfälle, insbesondere von Verrechnungspreisen, wirtschaftliche Bedeutung haben.


- Der Steuerpflichtige muss auch Aufzeichnungen hinsichtlich des quantitativen Nachweises führen, wie er die Funktionen, Risiken und Vermögenswerte gewichtet.


- Künftig müssen alle wesentlichen immateriellen Werte sowie deren Funktions- und Risikoanalyse in Erweiterung zu immateriellen Wirtschaftsgütern aufgelistet werden.


- Personen, die die für die Geschäftsbeziehungen maßgebenden Entscheidungen tatsächlich treffen, müssen ebenfalls aufgelistet werden.


- Nach der GAufzV sind Steuerpflichtige verpflichtet, den Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung und der bedeutsamen Informationen, die im Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung verfügbar sind und zur Preisbestimmung verwendet werden, aufzuzeichnen.


- Darüber hinaus enthält die GAufzV detaillierte Bestimmungen für die Dokumentation einer datenbankgestützten Bestimmung von Verrechnungspreisen. Die Finanzbehörden müssen Zugriff auf den Datenbestand zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Geschäftsvorfalls haben.

 

- Für kleinere Unternehmen und Steuerpflichtige mit anderen als Gewinneinkünften gibt es dagegen Erleichterungen. Bei diesen beiden Gruppen wird unterstellt, dass die Pflichten erfüllt sind. Die Einordnung als "kleineres Unternehmen" ist gekoppelt an die Höhe von Vergütungen für bestimmte Lieferungen und Dienstleistungen mit nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Abs. 2 AStG. Die dafür relevante Grenze wird von 5 Mio. € auf 6 Mio. € (= Summe der Entgelte für die Lieferung von Gütern oder Waren) bzw. von 500.000 € auf 600.000 € (= Summe der Vergütungen für andere Leistungen) angehoben.