Steuerberater Kapitalmarkt Trends aus München am 15.10.2017:

 

Investmentsteuerreform 2018: Was ändert sich?

Bisher wurden Anleger von Investmentfonds so behandelt, als seien sie direkt am Fondsvermögen beteiligt. Dementsprechend unterlag der Investmentfonds selbst grundsätzlich keiner Besteuerung. Er wurde transparent behandelt. Mit Einführung des neuen Investmentsteuergesetzes (InvStG) ab dem 01.01.2018 werden Publikuminvestmentfonds getrennt von den Anlegern besteuert, d.h., sie werden intransparent behandelt und somit selbständig besteuert. Auf Fondsebene unterliegen dann Erträge aus inländischen Quellen wie Dividenden und Kompensationszahlungen und inländische Immobilienerträge wie Mieterträge und Veräußerungsgewinne einer Körperschaftsteuer i.H.v. 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag bei Immobilienerträgen). Die auf Ebene des Investmentfonds versteuerten Erträge werden auf Ebene der Anleger erneut besteuert: Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne sind weiterhin zu versteuern.

 

Die Vorabpauschale

 

Darüber hinaus wird zukünftig die Vorabpauschale als Mindestrendite anstelle der anfallenden Besteuerung thesaurierender Fondserträge steuerpflichtig. Die Vorabpauschale wird jährlich auf Basis eines veröffentlichten Basiszinssatzes (2016: 1,1 %) ermittelt und ist auf den Wertzuwachs im Kalenderjahr begrenzt. Somit greift die Vorabpauschale also nur dann, wenn auch tatsächlich eine Rendite erwirtschaftet wurde. Steuerlich erfolgt der Zufluss der Vorabpauschale am ersten Bankarbeitstag des Folgejahres. Das heißt, die erste Vorabpauschale gilt für das Jahr 2018 am 02.01.2019 als zugeflossen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird die einbehaltene Steuer auf die Vorabpauschale bei der tatsächlichen Veräußerung abgezogen.

 

 

Die Teilfreistellungsquote

 

Zum Ausgleich der Steuerbelastung auf Fondsebene gewährt der Gesetzgeber eine sogenannte Teilfreistellung für Investmenterträge. So zahlen Anleger von Investmentfonds auf Ausschüttungen des Fonds oder Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen teilweise keine Abgeltungsteuer. Die Höhe der Steuerbefreiung richtet sich dabei nach dem Anlageschwerpunkt des Investmentfonds und hängt davon ab, ob die Investmentanteile im Privatvermögen, im Betriebsvermögen oder von Körperschaften gehalten werden.

 

Die Höhe des steuerfreien Anteils für Privatanleger beträgt

 

- 30 % bei Aktienfonds,


- 15 % bei Mischfonds,


- 60 % bei offenen Immobilienfonds,


- 80 % bei offenen Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt im Ausland und


-0 % bei sonstigen Fonds.


Für betriebliche Anleger gelten - soweit es sich um natürliche Personen handelt - die doppelten Werte mit Ausnahme von Immobilienfonds, wo der steuerfreie Anteil ebenfalls 60 % beträgt. Für Kapitalgesellschaften beträgt er 80 % bei Aktienfonds, 40 % bei Mischfonds und wiederum 60 % bei Immobilienfonds.

 

Änderungen zum 31.12.2017

 

Als Übergang vom alten zum neuen InvStG gelten alle Investmentfonds als zum 31.12.2017 veräußert und als zum 01.01.2018 angeschafft. Der bei dieser fiktiven Veräußerung ermittelte Ertrag wird jedoch erst dann steuerlich berücksichtigt, wenn die Anteile tatsächlich verkauft werden. Als Folge dieser Veräußerungsfiktion sind Wertsteigerungen auch bei den sogenannten bestandsgeschützten Altanteilen ab dem 01.01.2018 steuerpflichtig. Zur Abmilderung gewährt der Gesetzgeber für solche Altbestände pro steuerpflichtigem Privatanleger einen Freibetrag i.H.v. 100.000 €.