Steuerliche Kapitalmarkt Trends aus München am 28.01.2020:

 

Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz -FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2020 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht. Die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 wird nachfolgend dargestellt.