Steuerrecht Trends aus München am 06.12.2021:

 

HOLDING-STRUKTUR OPTIMAL STEUERN

 

Für vermögende Unternehmer und Privatpersonen, die mehrere Anteile an Kapital- oder Personengesellschaften halten, kann es sich anbieten, diese Beteiligungen in einer Holding in Deutschland oder im Ausland (z.B. Österreich) zu bündeln. Ziel einer solchen Struktur ist meist, durch Thesaurierung der Erträge langfristig die Besteuerung hinauszuschieben...

 

Die Holding versteuert Beteiligungserträge/ Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaften, an denen sie mindestens 15% der Anteile hält, lediglich mit 1,2 %. Vorsicht ist jedoch bei der Veräußerung der Beteiligung geboten:

 

Veräußert eine Kapitalgesellschaft (Dachgesellschaft) Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, sind Veräußerungsgewinne im Ergebnis zu 95 % steuerfrei. Veräußert die Holding Anteile an Kapitalgesellschaften, die vor weniger als 7 Jahren in die Holding eingebracht worden sind, kann es für die Gesellschafter zu einem sog. Einbringungsgewinn II kommen. In diesem Fall wird die bei der Einbringung ursprünglich vermiedene Aufdeckung stiller Reserven rückwirkendwird auf den  Einbringungsstichtag nachgeholt.

 

  • Auf den Einbringungszeitpunkt ist der Unterschied zwischen dem gemeinen Wert der eingebrachten Anteile und dem Wert, mit dem die erhaltenen Anteile angesetzt wurden, zu ermitteln (stille Reserven);
  • von dem Betrag sind die Kosten für den Vermögensübergang (Einbringungskosten) abzuziehen;
  • der verbleibende Betrag ist für jedes seit der Einbringung abgelaufene Zeitjahr um 1/7 zu vermindern (Stufen-Modell);
  • der verbleibende Einbringungsgewinn ist beim Einbringenden als Veräußerungsgewinn zu versteuern und als nachträgliche Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile zu behandeln.

 

 

Der Einbringende hat in den dem Einbringungszeitpunkt folgenden sieben Jahren jährlich spätestens bis zum 31. Mai dem Finanzamt nachzuweisen, wem mit Ablauf des Tages, der dem maßgebenden Einbringungszeitpunkt entspricht, die erhaltenen Anteile und die eingebrachten Anteile zuzurechnen sind. Erbringt er den Nachweis nicht, gelten die Anteile an dem Tag, der dem Einbringungszeitpunkt folgt oder der in den Folgejahren diesem Kalendertag entspricht, als veräußert.


Gewinnausschüttungen der Holding an ihre Gesellschafter (die natürliche Personen sind) unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer. Der Gesellschafter kann zum Teileinkünfteverfahren optieren, wenn er mindestens 25 % der Anteile an der Dachgesellschaft hält oder wenn er mindestens 1 % der Anteile an der Holding hält und für die Holding beruflich tätig ist.

 

Vergleich Holdingstandort Deutschland/Österreich


Holdingstandort Deutschland

  • Normalsteuerbelastung (operative Einkünfte): 15,82% KSt + 7-18% GewSt; effektive durchschnittliche Gesamtbelastung 32%
  • Steueranreize: Keine
  • Besteuerung der Beteiligungserträge der Holding: 95% sind KSt-frei bei mind. 10% Beteiligung; für Gewerbesteuerbefreiung mind. 15% Beteiligung erforderlich
  • Besteuerung der Ausschüttung aus der Holding: 26,27 % Quellensteuer; keine Quellensteuer an EU Mutter (unter Voraussetzungen)
  • Besteuerung von Zins- und Lizenzzahlungen: keine Quellensteuer auf Zinszahlungen; 15,825 % Quellensteuer auf Zahlungen an ausländische Lizenzgeber, Reduzierung bei DBA
  • Besteuerung von Veräußerungsgewinnen: 95 % des Veräußerungsgewinns sind steuerfrei
  • Abzugsfähigkeit von Veräußerungsverlusten: Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen sind nicht abzugsfähig
  • Möglichkeit der Gruppenbesteuerung: keine grenzüberschreitende Konsolidierung/Organschaft
  • Abzug von Beteiligungs- und Fremdfinanzierungskosten: Beteiligungskosten sind voll abzugsfähig
  • Missbrauchsbestimmungen: Allg. Missbrauchsbestimmung und Hinzurechnungsbesteuerung für passive, niedrigbesteuerte Einkünfte

 

Holdingstandort Österreich

  • Normalsteuerbelastung (operative Einkünfte): 25 % KSt + Kommunalsteuer (3 % der Lohnsumme)
  • Steueranreize: Steuerfreie Forschungsprämie von 12 % der begünstigten FuE-Aufwendungen
  • Besteuerung der Beteiligungserträge der Holding: 100 %ige Freistellung für EU/EWR-Tochtergesellschaft; übriges Ausland: zusätzlich mind. 10 % Beteiligung während der letzten 12 Mon., wenn ausländischer Steuersatz nicht unter 10 %
  • Besteuerung der Ausschüttung aus der Holding: 27,5 % QuellenSteuer; keine Quellensteuer für Ausschüttung an EU-Muttergesellschaft
  • Besteuerung von Zins- und Lizenzzahlungen: keine Quellensteuer auf Zins- und Lizenzzahlungen; aber Abzugsverbot bei konzerninternen Zins- und Lizenzzahlungen, wenn Besteuerung < 10 % beim Empfänger
  • Besteuerung von Veräußerungsgewinnen: Veräußerungsgewinne aus ausländischen Beteiligungen sind steuerfrei, wenn mind. 10 % Beteiligung während der letzten 12 Mon.
  • Abzugsfähigkeit von Veräußerungsverlusten: nur bei Inlandsbeteiligungen abzugsfähig über 7 Jahre verteilt; bei Auslandsbeteiligungen nicht abziehbar
  • Möglichkeit der Gruppenbesteuerung: Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Konsolidierung/Organschaft
  • Abzug von Beteiligungs- und Fremdfinanzierungskosten: Finanzierungskosten abzugsfähig (aber seit 2021 Zinsschranke); keine „thin capitalization rules“
  • Missbrauchsbestimmungen: allg. Missbrauchsbestimmungen; Abzugsverbote für Zahlungen in Niedrigsteuerländer (Lizenz- und Zinsschranke); keine Hinzurechnungsbesteuerung