Steuerliche Kapitalmarkt Trends aus München am 25.06.2021:

 

BMF Schreiben zu Kryptowährungen und Token

 

sind steuerliches Neuland, umso erfreulicher ist der Entwurf eines BMF Schreibens zu Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen (Krypto-Währungen wie Bitcoin und Ethereum) und von Token. Token sind digitale Werteinheiten. Sie können Ansprüche oder Rechte verkörpern, deren Funktionen variieren... Token können als Entgelt für erbrachte Dienstleistungen im Netzwerk dienen (beispielsweise aufgrund erbrachter Rechnerleistung im Netzwerk) oder unabhängig von der Zurverfügungstellung von Rechnerleistung zentral von einem Projektinitiator zugeteilt werden. Eine solche Zuteilung kann auf einem Token-Verkauf im Rahmen eines „Initial Coin Offering“ (ICO) beruhen. Die Ausgabe von Token stellt insbesondere für Startups eine alternative Finanzierungsmethode dar.

 

Die Bezeichnung „Token“ ist ein Oberbegriff für virtuelle Werteinheiten. Folgende Kategorien von Token lassen sich unterscheiden:

• Currency oder Payment Token sind Token, die als Zahlungsmittel eingesetzt werden. Im Weiteren wird für diese Token der Begriff „virtuelle Währung“ verwendet (siehe Rz. 1);

• „Utility Token“ vermitteln dem Inhaber bestimmte Nutzungsrechte (z. B. Zugang zu einem ggf. noch zu schaffenden Netzwerk) oder einen Anspruch darauf, die Token gegen eine bestimmte (ggf. noch zu schaffende) Ware oder Dienstleistung einzutauschen. Utility Token können auch Stimmrechte vermitteln, die es durch ihre Ausübung dem Stimmrechtsinhaber ermöglichen, eine Änderung der Software und damit der Funktionalität der Dienstleistung oder des Produkts herbeizuführen;

• „Wertpapier, Equity oder Security Token“ sind Token, die mit herkömmlichen Wertpapieren nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Richtlinie 2014/65/EU („MiFID II”) vergleichbar sind, insbesondere konventionelle Schuldtitel und Eigenkapitalinstrumente;

• „Debt Token“ beinhalten einen Anspruch auf Rückzahlung des investierten Betrags gegebenenfalls zzgl. Zinsen, wie dies beispielsweise bei Darlehen oder Genussrechten der Fall ist.

Token können auch eine Kombination aus den zuvor beschriebenen Kategorien beinhalten. So können beispielsweise Utility Token zusätzlich die Funktion eines Zahlungsmittels haben. Token, die Elemente aus mehreren Kategorien beinhalten, werden als Hybride Token bezeichnet. Für die ertragsteuerrechtliche Einordnung ist jeder Token unabhängig von seiner Bezeichnung zu würdigen.

Während bei einer virtuellen Währung die eigene Blockchain die Basis bildet, nutzen Utility Token, Equity Token und Debt Token als Basis bereits bestehende Blockchains.

Einkünfte aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einheiten einer virtuellen Währung und mit Token können je nach den Umständen des Einzelfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz, Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des § 19 Einkommensteuergesetz, Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Einkommensteuergesetz, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 22 Nummer 2 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 23 Einkommensteuergesetz oder sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz sein.

 

Initial Coin Offering

 

Beim Initial Coin Offering werden Token vom Emittenten selbst herausgegeben.

 

Ertragsteuerrechtliche Behandlung im Betriebsvermögen

 

Beim Emittenten von Token

 

Die Token können – je nach Ausgestaltung – sowohl Eigenkapital (Kapitalüberlassung auf Dauer) als auch Fremdkapital (Kapitalüberlassung auf Zeit) darstellen. Sie sind nach ihrem rechtlichen Gehalt bilanziell zu beurteilen und entsprechend anzusetzen. Die ertragsteuerrechtliche Behandlung hängt von dieser Einordnung ab und folgt den allgemeinen Grundsätzen. Token sind beim Emittenten selbst hergestellte Wirtschaftsgüter, die grundsätzlich mit den Herstellungskosten zu aktivieren sind. Beim Tausch der Token z. B. gegen Einheiten einer virtuellen Währung oder der Veräußerung der Token realisiert der Emittent einen Gewinn/Verlust, soweit nicht entsprechende Verbindlichkeiten oder Kapitalbeträge zu passivieren sind. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob aus den Ausgabebedingungen der Token vertragliche Verpflichtungen gegenüber den Inhabern der Token resultieren, die – soweit die Voraussetzungen erfüllt werden – als Verbindlichkeit oder Rückstellung auszuweisen wären.

 

Beim Erwerber von Token

 

Für die ertragsteuerrechtliche Beurteilung ist zu unterscheiden, ob die Token dem Inhaber eine besondere Rechtsposition einräumen. Token können als Wirtschaftsgüter unter den Finanzanlagen oder als Forderungen zu bilanzieren sein. Für die weitere Beurteilung gelten die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze.


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