Steuerberater Erbschaftsteuer Trends aus München am 22.10.2025:

 

Ernstliche Zweifel, ob eine Erbauseinandersetzung zu einer Änderung des Gesellschafterbestands über mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH i. S. von § 1 Abs. 2b GrEStG führt

 

Der 11. Senat des Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung über Anteile an einer grundbesitzenden GmbH zu entscheiden.

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Steuerberater Schenkungsteuer Trends aus München am 22.04.2025:

 

Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch

 

Werden die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen, führt der Vorbehaltsnießbraucher jedoch seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fort, liegt darin keine unentgeltliche Übertragung des Gewerbebetriebs  Das gilt für einen aktiven wie für einen verpachteten Gewerbebetrieb.

 

Die unter Vorbehaltsnießbrauch übertragenen Wirtschaftsgüter werden Privatvermögen des Erwerbers.

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Steuerberater Schenkungsteuer Trends aus München am 02.12.2024:

 

Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen

 

Bundesfinanzhof, II-R-20/22, Urteil vom 31.07.2024

 

1. Die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist als gemischte Schenkung zu versteuern.

2. Bei der Bemessung des Zinsvorteils kann der in § 15 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes festgelegte Zinssatz von 5,5 % nicht herangezogen werden, wenn ein niedrigerer marktüblicher Wert für vergleichbare Darlehen feststeht.

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Inkongruente Gewinnausschüttungen einer GmbH als Gestaltungsinstrument am 05.09.2024:

 

Inkongruente – also vom Anteil am Grund- oder Stammkapital der GmbH abweichende – Gewinnausschüttungen werden von der Finanzverwaltung steuerrechtlich grundsätzlich in folgenden Fällen anerkannt:


1. Abweichende Regelung der Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag


Es wurde im Gesellschaftsvertrag gemäß § 29 Absatz 3 Satz 2 GmbHG ein anderer Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile festgesetzt und die Ausschüttung entspricht diesem Verhältnis. Für eine nachträgliche Änderung des Gesellschaftsvertrags

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