Steuerberater Schenkungsteuer Trends aus München am 02.12.2024:
Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
Bundesfinanzhof, II-R-20/22, Urteil vom 31.07.2024
1. Die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist als gemischte Schenkung zu versteuern.
2. Bei der Bemessung des Zinsvorteils kann der in § 15 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes festgelegte Zinssatz von 5,5 % nicht herangezogen werden, wenn ein niedrigerer marktüblicher Wert für vergleichbare Darlehen feststeht.
Steuerberater US LLC Trends aus München am 02.12.2024:
Besteuerung einer US LLC in Deutschland als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft?
Die Besteuerung einer US-amerikanischen Limited Liability Company (LLC) in Deutschland - entweder vergleichbar mit einer GmbH oder einer Personengesellschaft - hängt von vielen Faktoren ab. Der BFH hat kürzlich in einem Beschluss zur Besteuerung einer US-amerikanischen Limited Liability Company (LLC) nochmals bestätigt, eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung der maßgebenden ausländischen Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Gesellschaft sowie deren konkrete Ausformung in der Satzung dieser Gesellschaft notwendig ist, um eine Einordnung in das deutsche Steuerrechtssystem zu ermöglichen.
Internationale US LLC Trends aus München am 20.11.2024:
US LLC und Umsatzsteuer
Im Ausland erbrachte Leistungen sind nicht im Inland umsatzsteuerbar. Unterliegen die Umsätze einer LLC mit deutschem Gesellschafter im Inland nicht der Umsatzsteuer? Reicht es hierfür aus, eine US LLC zu gründen, welche die Rechnungen an deutsche Kunden stellt?
Der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dabei trägt das Finanzamt die objektive Darlegungs- und Feststellungslast für die Steuerbarkeit des Umsatzes. Im Ausland erbrachte Leistungen sind nicht im Inland steuerbar.
Testament, Erbschaftsteuer Trends aus München am 01.03.2024:
Steuerfalle Berliner Testatment: es droht doppelte Erbschaftsteuer!
Setzen Ehegatten in einem sog. Berliner Testament ein erst später fälliges Vermächtnis für die Kinder aus, die beim Tod des Erstverstorbenen ihren Pflichtteil nicht fordern (sog. Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit NICHT als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist. Das berechtigte Kind hat den Erwerb des betagten Vermächtnisses bei dem Tod des länger lebenden Ehegatten zu versteuern. NUR WENN das Kind aufgrund der Anordnung des Berliner Testaments auch Schlusserbe