Steuerrecht Trends aus München am 09.12.2019:

 

Der Bundesrat hat am 29.11.2019 dem Forschungszulagengesetz zugestimmt. Nun kann die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung endlich auch in Deutschland eingeführt werden: Das Forschungszulagengesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

 

Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (max. Zulage 500.000 Euro):

 

(1) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind begünstigt, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.
(2) Ist ein Produkt oder ein Verfahren im Wesentlichen festgelegt und ist das primäre Ziel der weiteren Tätigkeit die Marktentwicklung oder soll durch diese Tätigkeit das Produktionssystem zum reibungslosen Funk-tionieren gebracht werden, kann diese Tätigkeit nicht mehr den in Absatz 1 genannten Kategorien zugerechnet werden.
(3) Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Absatz 1 zielen darauf ab, eine genau defi-nierte unteilbare Aufgabe ökonomischer, wissenschaftlicher oder technischer Art mit klar fest gelegten Zielen durchzuführen. Ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben kann aus mehreren Arbeitspaketen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen bestehen. Es umfasst klare Ziele und die Tätigkeiten, die zur Erreichung dieser Ziele durchzu-führen sind sowie konkrete Vorgaben, anhand derer die Ergebnisse dieser Tätigkeiten festgestellt und mit den einschlägigen Zielen verglichen werden können. Wenn zwei oder mehrere Forschungs- und Entwicklungsvorha-ben nicht eindeutig voneinander getrennt werden können und einzeln betrachtet keine Aussicht auf technologi-schen Erfolg haben, werden sie als ein einziges Vorhaben betrachtet.
 

(4) Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können durchgeführt werden
1. als eigenbetriebliche Forschung und/oder als Auftragsforschung,
2. als Kooperation von einem Anspruchsberechtigten mit mindestens einem anderen Unternehmen,
3. als Kooperation von einem Anspruchsberechtigten in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Einrichtun-gen für Forschung und Wissensverbreitung.
(5) Werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des Absatzes 1 in Auftrag gegeben, sind diese nur dann begünstigt, wenn der Auftragnehmer seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet und der aufgrund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EU-Amtshil-fegesetz in einem Umfang leistet, der für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist.



FZulG Forschungszulagengesetz 2020 PDF: FZulG Forschungszulagengesetz 2020