Holding Trends aus München am 05.11.2023:
Nachträgliche Einbringung in eine Holding
Zivilrechtlich handelt es sich bei der Einbringung einer Beteiligung an einer GmbH in eine Holding-Kapitalgesellschaft (GmbH/AG) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten um eine Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung, je nachdem, ob die Einbringung zum Zweck der Gründung der Holding erfolgt oder in einer bereits bestehenden Holding im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage.
Der Einbringende hat – auch unter steuerlichen Aspekten – ein Wahlrecht, ob er seine Holding-GmbH vorab gegen Bareinlagen gründet bzw. bereits über eine bestehende, zur Holding Gesellschaft taugende GmbH verfügt und seine Beteiligung in diese im Weg einer Sachkapitalerhöhung erbringt oder eine Ein-Personen-GmbH (oder-AG) gegen Sacheinlage einer GmbH-Beteiligung als Sachgründung errichtet und so die gewünschte Holding-Struktur hergestellt wird.
Handelsrechtlicher Einbringungswert
Handelsrechtlich erfolgt die „Einbringung“ der GmbH-Beteiligung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten des übernehmenden Holding-Rechtsträgers (GmbH/AG) im Rahmen eines Tauschgeschäfts. Insoweit besteht beim Tausch nach herrschender Meinung, jedenfalls bei vermögensgegenständen des Anlagevermögens, handelsbilanziell ein Wahlrecht der übernehmenden Gesellschaft, diese erfolgsneutral zum Buchwert oder gewinnrealisierend zum Verkehrswert der eingebrachten Vermögensgegenstände anzusetzen.
Zur Vermeidung von Ausschüttungssperren in der neu gründeten Holding und um ein akzeptables Bilanzbild nach außen darzustellen, wird man in der Praxis im Regelfall versuchen, eine auch bilanziell belegte Deckung des Stammkapitals abzubilden. Stets muss gewährleistet sein, dass die eingebrachten GmbH-Geschäftsanteile materiell zum Zeitwert mindestens den Nennbetrag der dafür zu gewährenden Geschäftsanteile der zu gründenden GmbH bzw. aus der Kapitalerhöhung decken.
Steuerrechtliche Einbringung
Steuerlich stellt die Einbringung von GmbH-Gesellschaftsanteilen einen Anteilstausch dar: Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft (erworbene Gesellschaft) in eine Holding-(Kapital)gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung neuer Anteile an der Holdinggesellschaft eingebracht, hat die übernehmende Holdinggesellschaft die eingebrachten Anteile mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Das heißt der Anteilseigner muss die stillen Reserven in den Anteilen an der Gesellschaft die er in die Holding einbringt vollständig im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens versteuern.
Einbringung ohne Auslösen der Besteuerung im Teileinkünfteverfahren:
Abweichend von der oben dargestellten Grundregel können die eingebrachten Anteile auf Antrag mit den historischen Anschaffungskosten angesetzt werden (also ohne Aufdeckung der stillen Reserven), wenn
1. die übernehmende Holdinggesellschaft nach der Einbringung auf Grund ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hat (qualifizierter Anteilstausch) und soweit
2. der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Anteilen gewährt werden, nicht mehr beträgt als
a) 25 Prozent des Buchwerts der eingebrachten Anteile oder
b) 500 000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert der eingebrachten Anteile.
Nachträgliche Einbringung in eine Holding
Die nachträgliche Einbringung schadet nicht, sondern löst nur eine siebenjährige Nachversteuerungsfrist bei einer Veräußerung der Anteile innerhalb von 7 Jahren nach der Einbringung aus.